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Schulische Integration bei (drohender) seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII)

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Foto: Thomas Leuthard


Gemäß § 35a SGB VIII haben seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
„ (…)
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (…)“

Bei einer Integrationsmaßnahme nach handelt es sich um eine Jugendhilfemaßnahme. Die Gesamtentscheidung über die Eingliederungshilfe, deren Art, Umfang und Dauer trifft das Jugendamt.
[vgl. auch GI (Drohende) seelische Behinderung von Kindern und Jugendlichen (§ 35a SGB VIII)]

Wird eine (drohende) seelische Behinderung gutachterlich festgestellt, ist eine mögliche Maßnahme der Eingliederungshilfe der Einsatz eines Integrationshelfers in der Schule (Schulbegleiter). Sein Einsatz kommt in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass mit Hilfe des Schulbegleiters die Integration des Kindes in die Regelschule erreicht werden kann oder wenn die Besonderheiten des Kindes ihn trotz Beschulung an einer Förderschule erforderlich machen, um das Kind zu integrieren. Hierfür ist die Empfehlung des Gutachters notwendig, dass es sich im konkreten Fall um eine notwendige und geeignete Hilfe handelt.

Dieser Integrationsmaßnahme liegt somit kein sonderpädagogisches Gutachten durch die Schulaufsichtsbehörde zugrunde, sondern es bedarf verpflichtend eines ärztlichen, bzw. psychotherapeutischen Gutachtens, das bestätigt, dass eine seelische Behinderung vorliegt bzw. das Kind von seelischer Behinderung bedroht ist . Fallspezifisch können nach der Entscheidung des Jugendamtes auch Stellungnahmen anderer Heil- bzw. Heilhilfsberufe (z.B. Logopäden, Heilpädagogen) oder der Schule, Frühförderstelle oder des Kindergartens in die Entscheidung mit einbezogen werden. Eine (drohende) seelische Behinderung kann aber nicht durch das Jugendamt, einen Beratungslehrer oder den Schulpsychologen o.ä. festgestellt werden.

Der Integrationshelfer begleitet den Schüler je nach Bedarf stundenweise oder während der gesamten Schulzeit - falls erforderlich auch einschließlich des Schulwegs. Einen „Aufgabenkatalog für Integrationshelfer“ gibt es dabei nicht. Vielmehr sind die konkreten Aufgaben des Integrationshelfers an den besonderen Bedürfnissen des Schülers ausgerichtet.
Er leistet Hilfestellungen und kompensiert behinderungsspezifische Defizite, so dass der Schüler am Schulalltag teilnehmen kann. Er unterstützt den Schüler, die Lerninhalte und Klassenbezogenen Angebote anzunehmen und umzusetzen, darf dabei aber keine Aufgaben übernehmen, die originär solche des Lehrers sind (z.B. Unterstützung oder Überwachung von Aufgabenlösungen). Er gibt dem Schüler durch Hilfs- und Kommunikationsmittel einen Rahmen, der ihn in die Lage versetzt, den Unterrichtsinhalten und Aufgabenstellungen der Lehrkraft zu folgen und sie zu erfüllen.
Bei einem aufmerksamkeitsgestörten Schüler könnte z.B. die Aufgabe des Integrationshelfers darin liegen, dem Kind durch die Einzelbetreuung eine ruhige Arbeitsatmosphäre zu schaffen (z.B. durch das Anbieten von Rückzugsmöglichkeiten, Begleitung in reizarme Räumlichkeiten). Bei einem autistischen Kind könnte er über gestützte Kommunikation die Teilnahme am Unterricht überhaupt erst ermöglichten. Bei einem verhaltensauffälligen Kind wäre eine denkbare Aufgabe die Hilfestellung bei Regelverständnis und –akzeptanz oder die Betreuung in den Pausen.

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Foto: Thomas Leuthard

Entscheidend für das Gelingen der Integrationsmaßnahme ist die Auswahl eines geeigneten Schulbegleiters. Es muss eine Vertrauensbasis zwischen allen an der Hilfe beiteilgten bestehen und Kind und Integrationshelfer müssen sich sympatisch sein. Die ausgewählte Person muss zeitlich in der Lage sein, die Schulbegleitung zu übernehmen. Sie muss zudem inhaltlich den an sie gestellten Aufgabenkatalog erfüllen können. Das bedeutet nicht, dass sie Fachperson im Hinblick auf die vorliegende (drohende) Behinderung des Kindes ist, aber sie muss über Grundkenntnisse verfügen und die Bereitschaft haben, sich umfassend zu informieren und falls notwendig auch beraten zu lassen. Sie muss zur Zusammenarbeit sowohl mit der Schule als auch den Eltern bereit sein und sie muss über die Standfestigkeit verfügen, diese Zusammenarbeit überall dort, wo sie notwendig erscheint, auch einzufordern. Sie muss transparent arbeiten, damit alle an der Hilfe Beteiligten über den Fortgang informiert sind und zielgerichtet zusammenarbeiten können.

Auch an alle übrigen Beteiligten werden bei der schulischen Integration als Hilfe nach § 35 a SGB VIII hohe Anforderungen gestellt. Die Zusammenarbeit aller Beteiligten steht und fällt mit der Kommunikation. Dies gilt sowohl für Schule als auch für Integrationshelfer und seinen Vorgesetzen und die Eltern.

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