„Da gibt es doch ein Angebot.“
Das klingt erst einmal gut. Nach einer offenen Tür und einem Ort, an dem eine Familie mit ihren Sorgen ankommen kann.
Stellen wir uns eine Mutter vor, die mit ihrem Kind ein Familienzentrum besucht. Das Kind spielt, die Mutter kommt ins Gespräch. Für zwei Stunden wird der Tag leichter. Zu Hause wartet trotzdem der Streit, der seit Wochen jeden Abend bestimmt. Am nächsten Morgen bekommt sie ihr Kind wieder kaum aus dem Bett. Und die Angst, dass ihr alles entgleitet, fährt mit zur Arbeit.
Das Angebot hilft. Die Familie braucht trotzdem mehr.
Was mich am Entwurf der Jugendhilfereform beschäftigt, liegt genau zwischen diesen beiden Sätzen. Wer Hilfe plant, muss verstehen, was eine Familie durch den Tag trägt und was sie überfordert. Ein Angebot auf einer Liste erzählt davon zunächst wenig.
Der Entwurf trägt den Namen Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz, kurz 1. KJHSRG. Hinter diesem langen Wort stehen Entscheidungen darüber, wie Kinder Unterstützung bekommen. Deshalb lohnt es sich, genauer hinzusehen.
Stand des Verfahrens: Dieser Beitrag ordnet den Regierungsentwurf und die Bundesratsstellungnahme mit Stand 30. September 2026 ein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 12. August beschlossen. Der Bundesrat hat am 25. September dazu Stellung genommen. Das Gesetz ist damit noch nicht verabschiedet. Die zentralen Änderungen zu Regelangeboten, Bildungsassistenz und Erprobung sind für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Andere Teile sollen bereits am Tag nach der Verkündung gelten.[1, 2]
Ein Angebot kann helfen und trotzdem nicht reichen
Der geplante Paragraf 27 Absatz 5 SGB VIII sieht einen Vorrang für allgemeine Angebote vor. Dazu gehören etwa Jugendsozialarbeit, Familienförderung und Beratung sowie Kindertagesbetreuung. Sie sollen einer Hilfe zur Erziehung vorgehen, wenn sie für den Bedarf des Kindes im Einzelfall „geeigneter oder gleichermaßen geeignet“ sind.[1]
Gute allgemeine Angebote sind wertvoll. Ein Familienzentrum kann Kontakte ermöglichen. Eine Kita kann einem Kind einen verlässlichen Tagesablauf geben. Beratung kann Eltern helfen, einen Konflikt anders zu verstehen. Wer früh Unterstützung findet, muss möglicherweise später keine intensivere Hilfe in Anspruch nehmen.
Neu wäre die gesetzliche Rangfolge. Bei mindestens gleicher Eignung soll das allgemeine Angebot vorgehen. Ob es passt, müssen mehrere Fachkräfte anhand des konkreten Bedarfs prüfen. Laut Entwurfsbegründung zählen dabei nur Angebote, die für die Familie tatsächlich verfügbar sind. Reicht ein Angebot nur für einen Teil des Bedarfs, muss es mit einer Hilfe zur Erziehung kombiniert werden.[1]
Unsere Mutter aus dem Gedankenbeispiel könnte also weiterhin zusätzliche Hilfe erhalten. Es gibt im Entwurf keine allgemeine Pflicht, erst jedes andere Angebot auszuprobieren. Auch die Aufgabe des Jugendamts, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, bleibt bestehen. Eltern bekommen keine pauschale neue gesetzliche Beweislast.[1, 8]
Damit ist die Sorge aber nicht erledigt.
Der AFET-Bundesverband für Erziehungshilfe warnt ausdrücklich vor einer faktischen Verschiebung der Begründungslast zulasten der Familien. Er befürchtet zusätzlichen Rechtfertigungsdruck und längere Verfahren.[3]
Ich halte diese Warnung für einen zentralen Punkt. Wer Unterstützung sucht, kommt selten mit einer sauber geordneten Erklärung des eigenen Lebens. Manche Eltern können sehr genau beschreiben, was sie brauchen. Andere sagen zunächst nur, dass es nicht mehr geht. Wieder andere erzählen wenig, weil sie fürchten, als Mutter oder Vater bewertet zu werden.

Gerade dann müssen wir aufmerksam sein.
Erschöpfung spricht nicht immer in vollständigen Sätzen. Scham auch nicht.
Und ein Kind, das zu Hause unter Druck steht, kann seinen Bedarf nicht so begründen, wie ein Verfahren es vielleicht verlangt.
Die fachliche Prüfung muss deshalb für die Familie einen Weg in die passende Hilfe öffnen. Sie darf nicht davon abhängen, wer am überzeugendsten erklären kann, warum das vorhandene Angebot nicht reicht.
Ein gemeinsames Team muss das einzelne Kind im Blick behalten
Bei Schulbegleitung und Kita-Assistenz plant der Entwurf die sogenannte infrastrukturelle Bildungsassistenz. Jugendämter und die zuständigen Stellen sollen Unterstützung gemeinsam organisieren. Vergleichbar ist das mit einem Pool von Assistenzkräften, die mehrere Kinder begleiten.[1]
Das kann sinnvoll sein. Ein Team kann sich abstimmen, Vertretungen organisieren und Unterstützung leichter zugänglich machen. Hilfe könnte Kinder erreichen, ohne dass jede Unterstützung erst ein aufwendiges individuelles Verfahren voraussetzt. Auch der AFET erkennt diese Chancen an.[3]
Ein passendes gemeinsames Angebot soll den individuellen Anspruch erfüllen. Die individuelle Hilfeplanung nach Paragraf 36 soll dafür grundsätzlich entfallen. Bei der Eingliederungshilfe bleibt sie vorgesehen, wenn eine noch fehlende Bedarfsfeststellung nötig ist, um die Eignung zu klären.[1]
Der Entwurf schafft die individuelle Schulbegleitung ausdrücklich nicht ab. Fehlt ein passendes Angebot oder braucht ein Kind eine einzeln zur Seite gestellte Begleitung, soll der Anspruch auf Einzelhilfe bestehen bleiben. Der Bundesrat begrüßt diese Klarstellung.[1, 2]
Nun denken wir an einen ganz gewöhnlichen Schulvormittag. Ein Kind braucht Unterstützung beim Wechsel vom Klassenraum in die Turnhalle. Ein anderes gerät schon bei zunehmender Unruhe im Raum unter Druck. Eine vertraute Person kann erkennen, wann es für dieses Kind zu viel wird, bevor es selbst Worte dafür findet.
Wie viele Kinder eine Kraft gut begleiten kann, hängt von solchen Situationen ab. Wir müssen hinschauen, wann jemand verfügbar sein muss und wie viel Aufmerksamkeit ein Kind tatsächlich braucht. Wer erkennt im gemeinsamen Angebot, dass die Unterstützung für ein bestimmtes Kind nicht ausreicht? Und wie schnell bekommt es dann die passende Begleitung?
Diese Fragen müssen die Verantwortlichen beantworten können. Außerdem gilt die geplante Bildungsassistenz zunächst für die erfassten Leistungen nach dem SGB VIII. Die Assistenz nach dem SGB IX wird außerhalb der Erprobungskommunen nicht automatisch einbezogen. Es entsteht also noch keine einheitliche Regel für sämtliche Kinder mit Behinderungen.[1, 3]
Für Familien bleibt die Zuständigkeit eine offene Frage
Schon 2021 legte das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz einen Weg zur gemeinsamen Zuständigkeit fest. Ab 2028 sollte die Jugendhilfe auch die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen übernehmen. Dafür war ein weiteres Bundesgesetz erforderlich.[4]
Bis heute unterscheiden sich die Zuständigkeiten nach der Art einer Behinderung. Bei seelischer Behinderung ist grundsätzlich die Jugendhilfe zuständig. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung gehen grundsätzlich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX vor.[10]
Für Eltern bedeutet das möglicherweise weitere Anträge und Gespräche mit verschiedenen Stellen. Während Erwachsene Zuständigkeiten klären, läuft der Alltag des Kindes weiter.
Der jetzige Entwurf sieht ab 2028 zunächst eine Erprobung vor. Jugendämter können die Teilnahme beantragen. Die zuständige Landesstelle muss sie zulassen. Ende 2032 soll die Erprobung auslaufen. Ein verbindlicher Termin für die anschließende bundesweite Zusammenführung fehlt im Regierungsentwurf.[1]
Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland kritisiert das als „Inklusion nach Postleitzahl“. Welche Kommunen teilnehmen würden, steht noch nicht fest. Seine Kritik richtet sich gegen das Risiko, dass der Zugang zur Hilfe weiterhin vom Wohnort abhängt.[11]
„Inklusion nach Postleitzahl“
Erprobung kann helfen, Fehler zu erkennen. Familien brauchen zugleich eine verlässliche Antwort darauf, wann der gemeinsame Weg überall offensteht. Ein Kind wächst während dieser Jahre weiter. Was ihm in dieser Zeit fehlt, lässt sich später nicht einfach nachholen.
Die Einsparung steht schon in der Rechnung
Der Bund beziffert die erwarteten Einsparungen für Länder und Kommunen: 148,65 Millionen Euro im Jahr 2028, rund 1,34 Milliarden Euro jährlich ab 2036. Teilweise sollen zunächst die Kosten langsamer steigen. Die Zahlen bedeuten deshalb nicht durchgehend, dass gegenüber heute weniger Geld ausgegeben würde.[1, 12]
Der finanzielle Druck ist da. Die öffentliche Hand gab 2024 insgesamt 78,8 Milliarden Euro für die Kinder- und Jugendhilfe aus. Rund zwei Drittel entfielen auf Kindertagesbetreuung. Wer mit dieser Gesamtsumme argumentiert, spricht also über weit mehr als ambulante Familienhilfe oder Wohngruppen.[5]
Wir müssen verantwortungsvoll mit öffentlichen Mitteln umgehen. Gute Hilfe braucht auch eine Finanzierung, auf die sich Jugendämter und Träger verlassen können.
Aber eine Einsparrechnung muss tragen.
Für kommunale Spareffekte von 30 bis über 50 Prozent verweist die Entwurfsbegründung auf Praxisberichte. Zugleich hält sie fest, dass aktuelle methodisch belastbare Studien dazu fehlen. Die konkret ausgewiesene Entlastung durch den Vorrang der Kindertagesbetreuung beruht auf Annahmen darüber, in welchen Fällen sie sozialpädagogische Familienhilfe ersetzen könnte.[1]
Der Bundesrat verlangt, auch Investitionen, Umstellungskosten und Folgekosten vollständig zu berücksichtigen. Wer neue Strukturen aufbauen muss, kann deren spätere Entlastung nicht schon als gesichert behandeln.[2]
Die Arbeit verschwindet schließlich nicht, wenn wir sie anders zuordnen.
Wenn eine Kita zusätzliche Aufgaben übernimmt, braucht sie dafür Personal, Zeit und fachliche Unterstützung. Fehlt das, landet der Druck bei den Menschen, die dort arbeiten. Und bei den Kindern.
Für mich liegt hier die Grenze einer Reform, die mit Einsparungen rechnet. Bevor wir eine bestehende Hilfe durch ein anderes Angebot ersetzen, müssen wir klären, ob dieses Angebot den Bedarf tatsächlich deckt. Sonst rechnen wir mit einer Entlastung, deren Folgen Familien und Fachkräfte tragen könnten.
Verantwortung braucht fachlichen Rückhalt
Der Entwurf will personelle Anforderungen stärker an den jeweiligen Aufgaben ausrichten. Das betrifft unter anderem die Betriebserlaubnis von Einrichtungen, die Qualifikation in Leistungsvereinbarungen und die Personalausstattung von Jugendämtern. Der Kinderschutzbund warnt vor möglichen Absenkungen der Qualitätsstandards.[1, 13]
Auch hier müssen wir genau bleiben. Paragraf 72 SGB VIII wird im Kabinettsentwurf nicht geändert. Die dort geregelten Anforderungen an Beschäftigte öffentlicher Jugendhilfeträger sowie die Sicherstellung von Fortbildung und Praxisberatung bleiben bestehen.[1, 14]
Die Sorge um Fachlichkeit verdient trotzdem Aufmerksamkeit. Wir können über neue Aufgabenverteilungen sprechen und unterschiedliche Kompetenzen sinnvoll einsetzen. Dafür müssen Menschen wissen, welche Verantwortung sie übernehmen und wer ihnen zur Seite steht, wenn sie an ihre Grenzen kommen.
Das betrifft uns als Träger unmittelbar. Einarbeitung, fachliche Anleitung und erreichbare Unterstützung müssen im Arbeitsalltag funktionieren. Ein Kind braucht Erwachsene, die eine schwierige Situation verstehen und verantwortlich handeln können. Eine Kollegin braucht jemanden, mit dem sie diese Situation besprechen kann.
Wenn wir mehr Flexibilität ermöglichen, müssen wir genauso konkret über diesen Rückhalt sprechen.
Gute Hilfe zeigt sich auch in kleinen Schritten
In den vom Paragrafen 78b erfassten Leistungsvereinbarungen soll künftig auch die Wirksamkeit ausdrücklich zur Qualität der Angebote gehören. Der Bundesrat möchte diese Ergänzung streichen. Er verweist darauf, dass sich die Wirkung einer einzelnen Hilfe kaum von anderen Einflüssen im Leben eines Kindes trennen lässt.[1, 2]
Natürlich müssen wir fragen, was unsere Arbeit verändert. Wir brauchen nachvollziehbare Ziele und müssen mit jungen Menschen und Familien darüber sprechen, ob die Unterstützung ihnen hilft.
Nur verläuft Entwicklung selten so ordentlich, wie eine Auswertung es gern hätte.
Ein Jugendlicher geht wieder regelmäßig zur Schule. Das ist sichtbar. Ein anderer spricht zum ersten Mal aus, dass er morgens Angst hat. Darauf kann weitere Hilfe aufbauen. Eine Familie, die lange nur gestritten hat, schafft es, ein schwieriges Gespräch miteinander zu führen. Das löst noch nicht alles. Es kann trotzdem ein wichtiger Schritt sein.
Solche Veränderungen müssen wir ernst nehmen und fachlich einordnen. Auch Rückschritte gehören dazu. Ein schlechter Tag erzählt wenig darüber, ob eine Begleitung insgesamt trägt.
Bei Jetzt Jugendhilfe begleiten wir Kinder, Jugendliche und Familien mit unterschiedlichen Hilfen.[15] Für uns hat die Reform deshalb sehr konkrete Folgen. Wir müssen allgemeine Angebote gut ausstatten und individuelle Unterstützung zugänglich halten. Wir müssen Entscheidungen verständlich machen und Familien beteiligen. Und wir müssen Fachkräften ermöglichen, ihre Verantwortung gut zu tragen.
Kehren wir noch einmal zu unserer Mutter aus dem Gedankenbeispiel zurück. Das Familienzentrum war hilfreich. Zu Hause braucht sie zusätzliche Unterstützung. Eine gute Reform muss ermöglichen, dass beides zusammenkommt.
„Da gibt es doch ein Angebot“ kann der Anfang eines hilfreichen Gesprächs sein. Danach müssen wir weiterfragen: „Was brauchen Sie, damit es zu Hause wieder geht?“ Und dann gemeinsam klären, welche Hilfe dafür nötig ist.
An diesem nächsten Schritt muss sich die Reform messen lassen.
Jetzt ist der Anfang.
Was der Entwurf vorsieht
- Noch ist das Gesetz nicht verabschiedet. Die zentralen Änderungen sind für den 1. Januar 2028 vorgesehen.
- Allgemeine Angebote sollen vorgehen, wenn sie für den Bedarf des Kindes im Einzelfall geeigneter oder gleichermaßen geeignet sind.
- Reicht ein Angebot nur für einen Teil des Bedarfs, muss es mit einer Hilfe zur Erziehung kombiniert werden.
- Der Entwurf schafft die individuelle Schulbegleitung ausdrücklich nicht ab.
- Die gemeinsame Zuständigkeit für Kinder mit unterschiedlichen Behinderungen soll zunächst erprobt werden.
Quellen zum Beitrag und zum Faktencheck
Geprüft am 30. September 2026. Gesetzestext, Stellungnahmen und Bewertungen werden im Beitrag getrennt dargestellt. Die Quellenziffern im Text verweisen auf diese Liste.
- [1]Regierungsentwurf vom 12. August 2026
BMBFSFJ. Besonders S. 7-8, 11-15, 17, 20, 35-37 und 55.
- [2]Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2026
Drucksache 441/26 (Beschluss). Besonders Nummern 8, 14, 21 sowie 24-27. Das Original wurde vollständig mit den einschlägigen Ausschussempfehlungen abgeglichen.
- [3]AFET Stellungnahme zum Regierungsentwurf vom 24. September 2026
Besonders S. 5-7. Enthält die ausdrückliche Warnung vor einer faktischen Verschiebung der Begründungslast.
- [4]DIJuF Stellungnahme zum Regierungsentwurf vom 1. September 2026
Besonders S. 6 und 15-20. Rechtliche Einordnung des Reformpfads und der Bildungsassistenz.
- [5]Destatis Ausgaben der Kinder und Jugendhilfe 2024
Amtliche Angaben zu 78,8 Milliarden Euro brutto und 52,4 Milliarden Euro Kindertagesbetreuung.
- [6]AKJStat KomDat Jugendhilfe Ausgabe 1 von 2026
S. 2: Abgrenzung der 19,6 Milliarden Euro. S. 12: Schulbezug von 41 Prozent mit Datenjahr 2023.
- [7]AKJStat Kurzanalyse der Hilfen zur Erziehung mit Datenbasis 2024
Stand April 2026. S. 1-2: 1.259.794 erreichte junge Menschen, mögliche Mehrfachzählung, 174.035 Eingliederungshilfen.
- [8]SGB X Paragraf 20 Untersuchungsgrundsatz
Geltendes Recht. Die Behörde ermittelt von Amts wegen und berücksichtigt auch günstige Umstände.
- [9]Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates vom 14. September 2026
Drucksache 441/1/26. Besonders Nummern 11-14 und 35-36. Modellrechnung zur Personalausstattung auf S. 16.
- [10]SGB VIII Paragraf 10 Verhältnis zu anderen Leistungen
Geltendes Recht. Absatz 4 regelt das Verhältnis zur Eingliederungshilfe nach SGB IX.
- [11]ABiD Position zum Regierungsentwurf vom 27. August 2026
Originalquelle der Aussage von Marcus Graubner zur Inklusion nach Postleitzahl.
- [12]Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Drucksache 21/7497
Vom 6. August 2026. Besonders Fragen 1, 6, 8-10, 12 und 15. Antworten und Fragetext wurden getrennt berücksichtigt.
- [13]Kinderschutzbund Stellungnahme zum Regierungsentwurf vom 22. September 2026
Primärquelle für die Kritik an Vorrang und möglichen Absenkungen personeller Qualitätsstandards.
- [14]SGB VIII Paragraf 72 Mitarbeiter und Fortbildung
Geltendes Recht. Im Kabinettsentwurf keine Änderung dieses Paragrafen.
- [15]Jetzt Jugendhilfe Angebote
Aktuelle Selbstdarstellung zu Eingliederungshilfen, stationären Hilfen und ambulanten Hilfen.
- [16]Heinz Müller und ism Expertise zur Finanzierungsrealität
Mainz, August 2026. Besonders S. 30-31. Modellrechnung zu zusätzlichen Kita-Ressourcen; keine allgemeingültige Kostenprognose.
- [17]Bund Länder Beschluss zur Veranlassungskonnexität vom 25. Juni 2026
TOP 3.1. Schwelle mindestens 200 Millionen Euro jährlich auf S. 1; Kabinettsstichtag auf S. 3.
Dieser Beitrag ist Teil des Magazins von Jetzt Jugendhilfe. Hier ordnen wir fachliche Themen ein, machen Zusammenhänge verständlich und zeigen Haltung in der Praxis.

